Nach wie vor stünden auch die Aussagen von F.________ und G.________ im Raum und deuteten auf eine Dritttäterschaft hin, was wiederum gegen eine Täterschaft der Beschwerdeführerin spreche. An den Händen und an der Kleidung der Beschwerdeführerin hätten sich ausserdem keinerlei Spuren befunden, die auf eine Verwendung eines grossen Steins schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin habe als Reinigungsfachfrau gearbeitet und am Tatabend im Wald nach D.________ gesucht, was raue Hände erkläre. 4.4