Für die Beschwerdeführerin sei D.________ ihr Ein und Alles gewesen. Vielmehr würde die Auswertung ihres Mobiltelefons ihre Aussagen stützen, nach welchen sie am fraglichen Nachmittag ‹gechillt› und über ‹Spotify› Musik gehört habe. Wer Musik höre und dazu ‹chille›, schaue gerade nicht regelmässig auf sein Mobiltelefon. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Inaktivität im mutmasslichen Tatzeitraum lasse sich ohne Kenntnis sämtlicher Rohdaten nicht nachvollziehen und könne damit auch keinen Tatverdacht begründen oder verstärken. Nach wie vor stünden auch die Aussagen von F.___