Weder der DNA- oder der Obduktionsbericht noch der 3D-Scan seien zwischenzeitlich fertiggestellt worden und befänden sich nicht in den Akten. Mit dem Verweis auf diese nicht vorliegenden und somit nicht überprüfbaren Beweismittel könne kein Tatverdacht begründet und konkretisiert werden. Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin habe ebenfalls nichts ergeben, was auf eine Täterschaft oder ein Motiv schliessen lasse. Die These, die Beschwerdeführerin habe sich ein anderes Privatleben gewünscht und deshalb ihre Tochter umgebracht, finde nach wie vor keine Stütze in den Akten. Für die Beschwerdeführerin sei D.___