Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertungen belegten nicht, dass E.________ sie zu besagter Zeit an besagten Orten gesehen habe. Was E.________ wirklich gesehen habe und was nicht, wisse nur er. Fest stehe aber, dass ihm ein ausgeprägter Geltungsdrang attestiert worden sei und er nachweislich über eine blühende Fantasie verfüge. Seine Aussagen verlören zunehmend an Gewicht. Weder der DNA- oder der Obduktionsbericht noch der 3D-Scan seien zwischenzeitlich fertiggestellt worden und befänden sich nicht in den Akten.