3 Im Ergebnis vermöchten auch die Aussagen von F.________ und G.________ über Beobachtungen bezüglich (je) einer unbekannten Person und damit über die Möglichkeit einer anderen Täterschaft aufgrund der Dichte des gegebenen dringenden Tatverdachts jenen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die beschriebenen Verhaltensweisen dieser unbekannten Person(en) zu unbestimmt geblieben seien. 4.3 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertungen belegten nicht, dass E._____