Fakt sei jedoch, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause gewesen und schliesslich am Tatort gefunden worden sei, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben müsse. Die damit gelegte Riechspur sei folglich die frischeste gewesen und es dürfe davon ausgegangen werden, dass der speziell geschulte Spürhund diese frischeste Spur verfolgt habe.