men sei, dass eine Mutter, die um die Abwesenheit ihres Kindes wisse, nicht ausgerechnet in der Tagesphase des Eindunkelns die Tageszeit (Anm.: gemeint ist die Uhrzeit) nicht mehr – via ‹Aufwecken› des Mobiltelefons – überprüfe. In Bezug auf den Einsatz der Spürhunde treffe es zwar zu, dass solche auch ältere Spuren riechen und verfolgen könnten. Fakt sei jedoch, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause gewesen und schliesslich am Tatort gefunden worden sei, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben müsse.