Das Zwangsmassnahmengericht ist der Ansicht, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Geschichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versucht, dramatischere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weiteren Elementen ersichtlich wird. Dass das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum unberührt geblieben sei, vermöge deren Aussage, ‹gechillt› und Musik über ‹Spotify› gehört zu haben, nicht zwingend zu belegen, zumal anzuneh-