Weiter ergäben sich aus den zum grundsätzlichen Verhalten von E.________ (Stichwort: Geltungsdrang) getätigten Abklärungen weiterhin keinerlei Hinweise darauf, dass dessen Aussagen lediglich einer irgendwie motivierten Fantasie entsprängen. Das Zwangsmassnahmengericht ist der Ansicht, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Geschichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versucht, dramatischere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weiteren Elementen ersichtlich wird.