Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Juli 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.