Eventualiter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Am 13. Juli 2022 verfügte die Beschwerdekammer auf Antrag der Beschwerdeführerin den Beizug der Akten des Verfahrens BK 22 171 (Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.