Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 302 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 1. Juli 2022 (KZM 22 736) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen die Beschuldigte/Beschwerdeführerin A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil ihrer Tochter D.________ sel. (nachfolgend: D.________). Am 6. Februar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 1. April 2022 an. Am 4. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Be- schluss BK 22 171 vom 5. Mai 2022 ab. 1.2 Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerde- führerin um sechs weitere Monate bis zum 1. Januar 2023. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Juli 2022 (Postaufgabe: 12. Juli 2022) Beschwerde. Sie beantragt, der Haftverlänge- rungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge aufzuheben und sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventua- liter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Am 13. Juli 2022 ver- fügte die Beschwerdekammer auf Antrag der Beschwerdeführerin den Beizug der Akten des Verfahrens BK 22 171 (Beschwerde gegen den Haftverlängerungsent- scheid vom 4. April 2022). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schrei- ben vom 14. Juli 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegier- ten Stellungnahme vom 18. Juli 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abwei- sung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechts- kräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mil- dere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin wird zusammengefasst dringend verdächtigt, am 1. Fe- bruar 2022 zwischen ca. 16:30 Uhr und ca. 19:15 Uhr im U.________(Ort) in 3018 Bern gewaltsam den Tod ihrer damals achtjährigen Tochter D.________ her- beigeführt zu haben. Unbestritten ist vorliegend, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tat- bestand der vorsätzlichen Tötung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der im Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 dargelegte dringende Tatverdacht habe sich bestätigt und weiter verdichtet. Insbesondere seien die bisherigen Aus- sagen von E.________ bezüglich der zeitlichen Verhältnisse und der Standorte durch die Auswertungen der Mobiltelefone von ihm und der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Weiter ergäben sich aus den zum grundsätzlichen Verhalten von E.________ (Stichwort: Geltungsdrang) getätigten Abklärungen weiterhin keinerlei Hinweise darauf, dass dessen Aussagen lediglich einer irgendwie motivierten Fan- tasie entsprängen. Das Zwangsmassnahmengericht ist der Ansicht, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Ge- schichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versucht, dramatischere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weiteren Elementen ersichtlich wird. Dass das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im frag- lichen Zeitraum unberührt geblieben sei, vermöge deren Aussage, ‹gechillt› und Musik über ‹Spotify› gehört zu haben, nicht zwingend zu belegen, zumal anzuneh- men sei, dass eine Mutter, die um die Abwesenheit ihres Kindes wisse, nicht aus- gerechnet in der Tagesphase des Eindunkelns die Tageszeit (Anm.: gemeint ist die Uhrzeit) nicht mehr – via ‹Aufwecken› des Mobiltelefons – überprüfe. In Bezug auf den Einsatz der Spürhunde treffe es zwar zu, dass solche auch ältere Spuren rie- chen und verfolgen könnten. Fakt sei jedoch, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause gewesen und schliesslich am Tatort gefunden worden sei, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben müsse. Die damit geleg- te Riechspur sei folglich die frischeste gewesen und es dürfe davon ausgegangen werden, dass der speziell geschulte Spürhund diese frischeste Spur verfolgt habe. 3 Im Ergebnis vermöchten auch die Aussagen von F.________ und G.________ über Beobachtungen bezüglich (je) einer unbekannten Person und damit über die Möglichkeit einer anderen Täterschaft aufgrund der Dichte des gegebenen drin- genden Tatverdachts jenen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die beschriebenen Verhaltensweisen dieser unbekannten Person(en) zu unbestimmt geblieben seien. 4.3 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Ergebnisse der Mo- biltelefonauswertungen belegten nicht, dass E.________ sie zu besagter Zeit an besagten Orten gesehen habe. Was E.________ wirklich gesehen habe und was nicht, wisse nur er. Fest stehe aber, dass ihm ein ausgeprägter Geltungsdrang at- testiert worden sei und er nachweislich über eine blühende Fantasie verfüge. Seine Aussagen verlören zunehmend an Gewicht. Weder der DNA- oder der Obduktions- bericht noch der 3D-Scan seien zwischenzeitlich fertiggestellt worden und befän- den sich nicht in den Akten. Mit dem Verweis auf diese nicht vorliegenden und so- mit nicht überprüfbaren Beweismittel könne kein Tatverdacht begründet und kon- kretisiert werden. Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin habe ebenfalls nichts ergeben, was auf eine Täterschaft oder ein Motiv schliessen lasse. Die These, die Beschwerdeführerin habe sich ein anderes Privatleben gewünscht und deshalb ihre Tochter umgebracht, finde nach wie vor keine Stütze in den Ak- ten. Für die Beschwerdeführerin sei D.________ ihr Ein und Alles gewesen. Viel- mehr würde die Auswertung ihres Mobiltelefons ihre Aussagen stützen, nach wel- chen sie am fraglichen Nachmittag ‹gechillt› und über ‹Spotify› Musik gehört habe. Wer Musik höre und dazu ‹chille›, schaue gerade nicht regelmässig auf sein Mobil- telefon. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Inaktivität im mutmasslichen Tatzeitraum lasse sich ohne Kenntnis sämtlicher Rohdaten nicht nachvollziehen und könne damit auch keinen Tatverdacht begründen oder verstärken. Nach wie vor stünden auch die Aussagen von F.________ und G.________ im Raum und deuteten auf eine Dritttäterschaft hin, was wiederum gegen eine Täterschaft der Beschwerdeführerin spreche. An den Händen und an der Kleidung der Beschwer- deführerin hätten sich ausserdem keinerlei Spuren befunden, die auf eine Verwen- dung eines grossen Steins schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ha- be als Reinigungsfachfrau gearbeitet und am Tatabend im Wald nach D.________ gesucht, was raue Hände erkläre. 4.4 Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausrei- chenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ei- ne Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafunter- 4 suchung noch geringer, im Lauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits sehr konkrete Verdachtsgründe vor, setzt die Verlängerung bisheriger oder die Bewilligung neuer Zwangsmassnahmen (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) nicht zwangsläufig voraus, dass ständig zusätzliche selbständi- ge Verdachtsmomente hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2). 4.5 Für die Begründung des Tatverdachts kann zunächst vollumfänglich auf den Haft- anordnungsentscheid vom 6. Februar 2022, den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 und den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022 verwiesen werden. Ein solcher Verweis ist insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftangelegenheiten (Art. 5 Abs. 2 StPO) zulässig (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 5.1-5.3 mit Hinweisen). Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, hat sich der dringende Tatverdacht seit dem Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 weiter erhärtet. 4.6 Zunächst bestätigt die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ zumindest prima vista dessen Aussagen zu seinem Spaziergang mit dem Hund am Tatabend in zeitlicher und örtlicher Hinsicht: Er schilderte in seiner Einvernahme vom 16. Fe- bruar 2022, er habe am besagten Dienstag bis um 15:25 Uhr (Anm.: gemeint ist 16:25 Uhr, vgl. den Stundenplan in Beilage 2 zur Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2022 und die Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2022, Z. 200) Schule gehabt und sei daraufhin mit dem Auto nach Hause gefahren worden. Er sei zwischen ca. 15:30 Uhr und 15:40 Uhr (Anm.: 16:30 Uhr und 16:40 Uhr) zu Hause gewesen. Als er sich hingesetzt habe, habe seine Mutter ihn aufgefordert, noch mit dem Hund nach draussen zu gehen. Er habe das daraufhin gemacht (Zeitindex ab 14:24). Die Auswertung seines Mobiltelefons zeigt, dass E.________ das Haus tatsächlich kurz vor 16:45 Uhr verliess, wodurch die bis da- hin bestehende Verbindung zwischen seinem Mobiltelefon und dem WLAN-Router im Elternhaus getrennt wurde (Bericht FDF der Kantonspolizei Bern vom 29. März 2022 [nachfolgend: Bericht FDF vom 29. März 2022] und diesem beiliegender Kar- tenausschnitt). Gegen Ende des von ihm beschriebenen knapp 15-minütigen Spa- ziergangs verband sich sein Mobiltelefon um 16:56 Uhr wieder mit dem WLAN- Router im Elternhaus, als er sich damit wieder in die Reichweite des Routers be- gab. Auch dies stimmt mit seinen Aussagen überein (EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:30 und 14:47). Auf seinem Spaziergang bediente er sein Mobiltelefon seinen Aussagen entsprechend lediglich zwei Mal, einmal um 16:45 Uhr, als er ein 8-sekündiges Telefonat mit seinem Kollegen «I.________» führte, und einmal um 16:51 Uhr, als er kurz die Einschalttaste betätigte, um die Zeit vom Display ablesen zu können (Bericht FDF vom 29. März 2022; EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:59). Letzteres deckt sich mit seiner einstweilen nachvollziehbaren Aussage, er habe, als er oben beim Wald gewesen sei, auf sein Mobiltelefon geschaut, um si- cherzustellen, dass er genug lange mit dem Hund draussen gewesen sei. Wäre er das nicht, hätte ihn seine Mutter noch einmal nach draussen geschickt. Er war aber 5 zum ‹Gamen› verabredet (EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:29 und EV H.________ vom 18. Februar 2022, Z. 212 ff.). Zu dieser Zeit habe er auch die Be- schwerdeführerin und D.________ in den Wald gehen sehen (EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:29). Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend einwendet, belegt die Auswertung des Mobiltelefons nicht, dass E.________ die Beschwerdeführerin tatsächlich zur be- sagten Zeit in den Wald gehen sah. Die Ergebnisse sind aber zusätzliche Rea- litätskriterien, welche die Glaubhaftigkeit seiner ohnehin bereits glaubhaft erschei- nenden Aussagen (vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss BK 22 171 vom 25. April 2022 E. 5.10) weiter erhöhen. 4.7 Der von der Beschwerdeführerin weiterhin vorgebrachte angebliche Geltungsdrang von E.________ wird zwar von seiner Lehrerin, J.________, bestätigt (Berichtsrap- port der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2022). Die auf Beweisantrag der Be- schwerdeführerin vom 4. Mai 2022 hin edierten Einsatzrapporte der Kantonspolizei Bern und von Schutz und Rettung Bern der letzten fünf Jahre allerdings enthielten entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin keine mutwilligen Fehlalarme von oder im Zusammenhang mit E.________. Die Beschwerdekammer teilt die Meinung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach anzunehmen wäre, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Geschichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versuchte, dramati- schere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weite- ren Elementen ersichtlich wird. Er hätte nach seiner ersten Befragung am 3. Fe- bruar 2022 durch die Medien und die Polizei diverse weitere Gelegenheiten gehabt, sich in den Mittelpunkt zu rücken, etwa durch Ausschmücken seiner Geschichte anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 oder im von ihm in der Schule verfassten «Wald-Krimi» (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2022 inkl. Beilage), oder durch neuerliche Kontaktaufnahme mit den Medienschaffenden, welche sich nach der Tat offenbar zahlreich im Quartier aufhielten (EV K.________ vom 14. Februar 2022, Z. 149 f.). Sein angeblicher Gel- tungsdrang vermag jedenfalls vordergründig nicht derart an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rütteln, dass sich dies auf den dringenden Tatverdacht auszuwir- ken vermöchte. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Be- schwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.12, verwiesen werden. 4.8 Weiter spricht die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin gegen deren Schilderungen. So gab sie in ihren Einvernahmen an, zwischen dem 24. Ja- nuar 2022 und dem 1. Februar 2022 mehrmals mit D.________ im ‹Versteckli› im Wald gewesen zu sein (EV vom 4. März 2022, Z. 695 und 741; EV vom 31. Mai 2022, Z. 438). Sie habe dabei auch jeweils ihr Mobiltelefon dabei gehabt – wie im- mer, wenn sie das Haus verlasse (EV vom 4. März 2022, Z. 777 f. und 781 ff.; EV vom 31. Mai 2022, Z. 461). Am 24. Januar 2022 schoss sie mit ihrem Mobiltelefon auch ein Foto von D.________ im ‹Versteckli› (EV vom 4. März 2022, Z. 764; EV vom 31. Mai 2022, Z. 401). Die Standortauswertung des Mobiltelefons ergab hin- gegen, dass sich dieses im letzten halben Jahr vor der Tat ausser am 1. Februar 2022, als D.________ tot aufgefunden wurde, lediglich einmal, und zwar am 6 24. Januar 2022, beim ‹Versteckli› im Wald befand (Berichtsrapport der Kantonspo- lizei Bern vom 3. März 2022). Verdächtig sind auch die Aktivitäten des Mobiltele- fons der Beschwerdeführerin am Tatnachmittag: Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass auf diesem am besagten Nachmittag von 12:57 Uhr bis 18:12 Uhr die Musikstreaming-App ‹Spotify› aktiv war. Dies entspricht zwar grundsätzlich den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe am besagten Nachmittag ‹gechillt› und Musik gehört. Auffällig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin das Mobiltele- fon zwischen 15:59 Uhr und 16:43 Uhr (44 Minuten) insgesamt zehn Mal bediente – obwohl sie in der Beschwerde ausführt, wer Musik höre und ‹chille›, schaue ge- rade nicht regelmässig auf sein Mobiltelefon –, während es in der Zeit zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr (57 Minuten) und damit genau in der Zeit, in der die Be- schwerdeführerin von E.________ gesehen wurde, wie sie mit D.________ auf dem Weg in den Wald war, komplett unbenutzt blieb. Ab 17:42 Uhr wurde das Mo- biltelefon wieder regelmässig benutzt; um 17:42 Uhr schrieb die Beschwerdeführe- rin ihrer Mutter, sie habe das Karatetraining von D.________ vergessen (zum Gan- zen Bericht FDF der Kantonspolizei Bern vom 16. Mai 2022 [nachfolgend: Bericht FDF vom 16. Mai 2022]). Die FDF-Berichte zur Auswertung der Mobiltelefone von E.________ und der Be- schwerdeführerin erscheinen auch ohne detaillierte Wiedergabe der Rohdaten nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermag nichts Gegenteiliges darzutun. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt ohnehin nicht der Beschwerdekam- mer oder dem Zwangsmassnahmengericht, sondern dem Sachgericht. 4.9 Die zahlreichen im Umfeld der Beschwerdeführerin durchgeführten Einvernahmen lassen es nach wie vor zumindest plausibel erscheinen, dass die Beschwerdefüh- rerin D.________ aus Überforderung und Unvereinbarkeit des Mutterseins mit dem gewünschten Privatleben getötet haben könnte. So war sie offenbar vehement auf der Suche nach einem Partner, wobei es aber immer wieder ein Problem gewesen zu sein scheint, dass sie eine Tochter hatte (z.B. EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 448; EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022, Z. 751 ff. und Z. 793; EV L.________ vom 11. Februar 2022, Z. 498 ff.; EV M.________ vom 24. Februar 2022, Z. 38 ff.). Das Beziehungsende mit ihrem letzten Freund N.________ Ende Dezember 2021 traf sie derart hart, dass sie sich für zwei Wo- chen, bis zum 16. Januar 2022, krankschreiben lassen musste (EV Beschwerde- führerin vom 8. März 2022, Z. 535). Sie strebte unbedingt eine Wiederaufnahme der Beziehung an, wobei sie vermutet haben muss, dass D.________ zumindest einer der Gründe war, warum N.________ die Beziehung beendet hatte (EV Be- schwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 415; EV M.________ vom 24. Februar 2022, Z. 38 ff.; Entwurf Nachricht an N.________ von 17. Januar 2022, geändert am 27. Januar 2022 [Beilage zur EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022]; EV N.________ vom 4. Februar 2022, Z. 557 ff.). Nur kurze Zeit später wurde die Tat verübt. Durch die Trennung verlor die Beschwerdeführerin auch ihren Zugang zu der WG in O.________ (Ort), welche sie in den sieben Monaten ihrer Beziehung mit N.________ praktisch jedes Wochenende besuchte um Partys zu feiern und welche sie als ihr zweites Zuhause bezeichnete (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022; EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 487 f.). 7 4.10 In Bezug auf den Einsatz der Spürhunde geht die Beschwerdekammer wie bereits das Zwangsmassnahmengericht mit der Beschwerdeführerin einig, dass diese auch ältere Spuren riechen und verfolgen können. Fakt ist jedoch, wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause war und schliesslich am Tatort gefunden wurde, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben muss. Die damit gelegte Riechspur war folglich die frischeste und es darf davon ausgegangen werden, dass der spezi- ell geschulte Spürhund diese frischeste Spur verfolgte. Zweifelsohne hinterliess D.________ von ihrem Elternhaus auch andere (ältere) Spuren in andere Richtun- gen (Schule, Freundinnen), welche der Spürhund aber gerade nicht verfolgte. Dazu kommt, dass gemäss den neusten Ermittlungsergebnissen die Beschwerdeführerin und D.________ lediglich einmal, am 24. Januar 2022, im ‹Versteckli› im Wald wa- ren (vgl. dazu E. 4.8 hiervor). D.________ ging auch nie alleine in das ‹Versteckli› (vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.8). Es ist un- wahrscheinlich, dass der Spürhund eine fast eine Woche alte Spur verfolgen wür- de, anstatt die, die D.________ am Tattag zwangsläufig hinterlassen haben muss. 4.11 Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, die Aussagen von F.________ und G.________ würden weiterhin auf eine Dritttäterschaft hindeuten, kann vollum- fänglich auf den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.9, verwiesen wer- den. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, es befänden sich weder der DNA- noch der Obduktionsbericht in den Akten, kann auf das in E. 5.13 (letzter Absatz) des Beschwerdebeschlusses vom 5. Mai 2022 Ausgeführte verwiesen werden. 4.12 Die Beschwerdeführerin vermag damit insgesamt nichts vorzubringen, was den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht schlüssig begründe- ten dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Vielmehr haben die neuen Ermittlungsergebnisse diesen noch weiter erhärtet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnah- mengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mit- beschuldigten ins Einvernehmen setzt (abspricht) oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafpro- zessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per- son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr 8 konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich erge- ben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid die Kollu- sionsgefahr unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 und den Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2022 damit, dass dem Personalbeweis im vorliegenden Verfahren eine wesentliche Bedeutung zukomme, zumal in Beach- tung der aktuellen Ermittlungssituation die Beweisführung lediglich auf Indizien dürfte basiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass dies bis zur Haupt- verhandlung vor dem urteilenden Gericht andauern werde. Vor diesem Hintergrund gelte es deshalb nach wie vor, insbesondere den Jungen E.________, aber auch etwa die Mutter der Beschwerdeführerin, vor einer möglichen Beeinflussung, selbst lediglich aufgrund der schieren Präsenz der Beschwerdeführerin, zu schützen. Die in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f. geschilderten Einflussmöglichkeiten, welche zu einem begründeten Widerruf einer Aussage führen könnten, träfen auch vorliegend zu. Gegenüber einem zwölfjährigen Kind könne dies beispielsweise be- reits durch das Vorwerfen derjenigen Verhaltensweisen geschehen, welcher sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haftverfahren bedient habe. Ein Zwölfjäh- riger könne deutlich einfacher durch eine erwachsene Person beeinflusst werden als eine erwachsene Person. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die zitierten Urteile des Bundesge- richts seien nicht einschlägig. Sie und E.________ stünden in keinem Verhältnis zusammen und es sei auch nicht ersichtlich, dass E.________ irgendwie gegenü- ber irgendjemandem in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Es gäbe auch kei- nerlei Anzeichen dafür, dass er beeinflussbar sei. Die Beschwerdeführerin sei we- der impulsiv noch gewalttätig. Sie sei nicht vorbestraft und werde als höflich, um- gänglich und friedfertig beschrieben. Weder bei den überwachten Besuchen noch bei den Befragungen, an welchen sie persönlich anwesend gewesen sei, oder im Zusammenhang mit ihrer überwachten Korrespondenz habe je interveniert werden müssen. Im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung handle es sich im hiesigen Verfahren um einen Indizienprozess, bei welchem niemand direkte Angaben zum vorgeworfenen Tathergang machen könne. Die Eltern der Beschwerdeführerin sei- 9 en beide mehrmals befragt worden und hätten Aussagen gemacht. Es gebe keine Hinweise auf irgendeine Einflussnahme. Zudem ziele die Rechtsprechung auf die Beziehung zwischen der inhaftierten Person und den sie belastenden Personen ab, zu welchen die Eltern der Beschwerdeführerin nicht zählten. Ein proaktives Aussa- geverhalten dürfe der Beschwerdeführerin nicht negativ angelastet werden. Sie ha- be früh unter Schock ausführliche Aussagen gemacht und versucht, der Polizei bei der Sachverhaltsfeststellung zu helfen. Auch nachdem sich der Tatverdacht gegen sie gerichtet habe, habe sie weiterhin kooperiert und ausgesagt. Sie habe selber ein gewaltiges Interesse daran, dass die Täterschaft gefasst werde. Die polizeili- chen Ermittlungshandlungen seien grösstenteils abgeschlossen. Weder die bevor- stehende Begutachtung noch der ausstehende IRM-Bericht seien kollusionssensi- bel. 5.4 In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem – zumindest nach derzeiti- ger Erkennbarkeit – die Beweisführung zu wesentlichen Punkten einzig über Indizi- en wird erfolgen können, ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation bereits eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeig- net sein, Zweifel zu wecken. Kommt in einem Indizienprozess dem Personalbeweis grosse Bedeutung zu, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f.). 5.5 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag die begründete Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen. Ihre Ausführungen entsprechen im Wesentlichen den bisher im Haftverfahren gemachten. Es kann deshalb grundsätzlich vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2022 (E. 6.4 ff.) verwiesen wer- den. Dem Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Auswertung der elektronischen Geräte unterdessen erfolgt ist und die polizeilichen Ermittlungen damit grösstenteils abgeschlossen sind. Kollusionsgefahr besteht aber weiterhin in Bezug auf die Personenbeweise, insbesondere E.________ so- wie die Eltern der Beschwerdeführerin. 5.6 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die im Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022 und ebenso in Ziff. 5.4 hiervor zitierten Urteile des Bundesgerichts seien nicht einschlägig bzw. auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, geht ins Leere: Die zi- tierten Erwägungen sind allgemeingültig und vom Bundesgericht auch entspre- chend formuliert. Dass sie auf andere Einzelfälle angewendet wurden, liegt in der Natur der Sache. 5.7 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Juli 2022 zutreffend ausführt, ist Haft wegen Kollusionsgefahr auch gegenüber entlastenden Personen nicht ausgeschlossen. Zweck des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist es, jegliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung zu verhindern. Die Aussagen der Eltern sind im vorliegenden Prozess durchaus zentral, zumal die Eltern ein enges Verhältnis zur Beschwerdeführerin gepflegt und D.________ häufig betreut haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin war am Tatabend sogar am Fundort. Sie war 10 die einzige, welche in der kritischen Zeit zwischen ca. 16:40 Uhr und dem Eintref- fen der Einsatzkräfte (regelmässigen) Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte. Der Inhalt dieses Kontakts ist nur teilweise dokumentiert (vgl. dazu den Beschwer- debeschluss vom 5. Mai 2022, E. 6.8). Mutter und Tochter stehen sich – begünstigt nicht zuletzt durch das Wohnen im gleichen Quartier und die regelmässige Betreu- ung von D.________ – sehr nahe (vgl. auch EV P.________ vom 25. Februar 2022, Z. 984 und 1457 ff.). P.________ konnte in ihrer Einvernahme vom 25. Fe- bruar 2022 zentrale Fragen nicht beantworten (etwa Z. 630 ff., 734 ff., 755 ff., 781 f.) und wirkte auf den Einvernehmenden teilweise unglaubwürdig (Z. 789, 1126). Nach wie vor kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie möglicherweise mehr weiss, als sie bisher zugegeben hat. Das gleiche gilt für den Vater Q.________ (vgl. etwa dessen Einvernahme vom 23. Februar 2022, Z. 844 ff.). Es gilt weiterhin zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu den konkreten Geschehnissen am und rund um den 1. Februar 2022, aber auch zu früheren Be- gebenheiten, welche möglicherweise den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sind oder welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als (relevante) Indizien er- scheinen, absprechen. Wie bereits im Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 6.6, ausgeführt, muss aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht im Haftan- ordnungsentscheid vom 6. Februar 2022 zutreffend geschilderten engen Verflech- tungen der Geschehnisse und Personen nach wie vor davon ausgegangen werden, dass auch auf den ersten Blick unbedeutende Details wie Uhrzeiten oder Treff- punkte am Ende wesentlich sein können. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Eltern Einfluss nehmen könnte, um sie davon abzuhalten, doch noch zu ihrem Nachteil auszusagen. 5.8 Kollusionssensibel sind neben den Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor auch die Aussagen von E.________. Nachdem sich die Indizienlage zwar unterdessen weiter verdichtet hat, stützt sich der dringende Tatverdacht ge- gen die Beschwerdeführerin weiterhin primär auf die belastenden Aussagen des Zwölfjährigen. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass E.________ aufgrund der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom Sachgericht befragt wer- den wird. Auch wenn er bereits zwei Mal befragt wurde, werden seinen Aussagen und dem von ihm hinterlassenen Eindruck eine wesentliche Bedeutung zukommen. Eine Beeinflussung oder Verfälschung seiner Aussagen muss daher auf jeden Fall vermieden werden. E.________ ist 12-jährig, das Verfahren belastet ihn sehr und er steht unter grossem psychischen Druck (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2022; EV H.________ vom 18. Februar 2022, Z. 356 f.). Wich- tigster Zeuge in einem Verfahren mit einem derartigen Tatvorwurf wie dem vorlie- genden zu sein ist zweifelsohne eine grosse emotionale Ausnahmesituation für ei- nen zwölfjährigen Jungen. Der Beschwerdeführerin droht im Verurteilungsfall eine empfindliche Haftstrafe, für die sich der Junge aufgrund seiner Aussage verant- wortlich fühlen könnte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihm nachsagt, ein Aufmerksamkeitsdefizit und einen Geltungsdrang zu haben, und sich deshalb regelmässig Geschichten wie den Tod seines Vaters oder Sportverletzungen aus- zudenken. Sie legt damit nahe, er habe sich auch die Begegnung mit ihr am Tattag lediglich ausgedacht. Vor diesem Hintergrund könnte bereits der Umstand, dass 11 die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wird und plötzlich auftauchen, mit ihm oder seinem Umfeld (Kinder in der Schule, Eishockeyverein, Leute im Quartier) Kontakt – etwa auch über Drittpersonen oder über soziale Medien – aufnehmen oder ihn beispielsweise öffentlich diskreditieren könnte, E.________ dazu veran- lassen, seine Aussagen – aus Selbstschutz, Angst, Schuld- oder Mitgefühl – zu re- lativieren, abzuschwächen oder zu widerrufen. Dies hätte erheblichen Einfluss auf die Beweisführung. Seine Aussagen sind deshalb besonders anfällig auf Kollusi- onshandlungen und speziell schützenswert. 5.9 Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, zeigte sie bis anhin soweit ersichtlich keine Kollusionsneigung. Dies dürfte aber auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich seit dem Tatabend in Haft befindet und Kollusionshandlungen anläss- lich der Einvernahmen, welchen sie beiwohnte, kaum möglich gewesen sein dürf- ten. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände. Ih- re Aussage, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit D.________ draussen gewesen, steht in diametralem Widerspruch zu den Aussa- gen von E.________. Angesichts des Tatvorwurfs steht für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel; sie ist nach wie vor die einzige Verdächtige im Verfahren. Auf- grund ihres weiterhin bestehenden potentiellen Informationsvorsprungs sowie des Umstands, dass wegen der konkreten Begebenheiten des Einzelfalls bereits scheinbar unbedeutende Veränderungen, Absprachen und Einflussnahmen einen gewichtigen Einfluss auf das Strafverfahren haben können, besteht eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen versucht, wenn sie aus der Haft entlassen wird. Dass sie eine Sache taktisch und zielstrebig zu ihren Gunsten verfolgen kann, zeigen ihre Bemühungen, N.________ von einer Wiederaufnahme der Beziehung zu überzeugen (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022, Z. 668 ff.; Entwurf Nachricht an N.________ von 17. Januar 2022, geändert am 27. Januar 2022 [Bei- lage zur EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022]; Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 22. Februar 2022 [Aussagen M.________ und Beilagen zum Be- richtsrapport]; EV M.________ vom 24. Februar 2022, Z. 37 ff. und Beilagen zur Einvernahme). Die subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungshandlungen ist zu be- jahen. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse konkrete Möglichkeiten, mit E.________, ihren Eltern und weiteren Personen direkt (persön- lich im Quartier, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indi- rekt (über Drittpersonen wie Schulfreunde, Bekannte, Geschwister, oder auch via Medien) in Kontakt zu treten und/oder Druck auszuüben. Aufgrund seines jugendli- chen Alters ist E.________ besonders vor Einflussnahmen zu schützen. Die gel- tend gemachte Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Verfahren – welche indes mit Blick auf den Umstand, dass ihre Aussagen mit den prima vista glaubhaften Aussagen von E.________ nicht vereinbar sind, zu relativieren ist – vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Kooperationsbereitschaft kann auch taktisch motiviert sein. 5.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach wie vor aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der Kollusionssensibilität der Beweismittel, der Stellung der Beschwerdeführerin im Verfahren, ihres bisherigen Aussageverhaltens (vgl. dazu den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 6.10) und angesichts der 12 empfindlichen drohenden Strafe von einem konkreten Risiko auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu ihren Guns- ten auf Personen, insbesondere E.________, ihre Mutter oder weitere, den Ermitt- lungsbehörden noch nicht bekannte Personen Einfluss zu nehmen oder mit diesen Absprachen zu treffen. Die Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie doch soweit ersichtlich äusserst wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachver- halts dar. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufene Fluchtgefahr gegeben ist. 6. 6.1 Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat ei- ne in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zur erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, vor dem Hintergrund des in dringendem Tatverdacht stehenden Delikts sei im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiege als die bewilligte Untersuchungshaft von insgesamt elf Monaten. Mit Blick auf die Erwä- gungen zur Kollusionsgefahr sei von Vornherein ersichtlich, dass diese auch in sechs Monaten noch gegeben sein dürfte. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auf- trag gegeben und dafür eine übliche Frist bis zum 16. Januar 2023 gesetzt. Unter Berücksichtigung schliesslich auch des für die anschliessend noch durchzuführen- den Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung erforderlichen Zeitbedarfs liege ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Die Verlängerung der Untersu- chungshaft um sechs Monate sei gerechtfertigt. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts vor, die Fälle von sechs- monatiger Haft gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO seien auf langwierige Verfahren mit grossem Aktenumfang und Berührungspunkten zum Ausland zugeschnitten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch das Vorliegen eines Tötungsdelikts rechtfertige nicht per se eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Gleicher- 13 massen sei auch die Anordnung eines Gutachtens nicht per se ein Ausnahme- grund i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO. Die Anforderungen an die Kollusionsgefahr stie- gen mit zunehmendem Verfahrensfortschritt. Nach Abschluss der Strafuntersu- chung bedürfe der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Schliesslich dürfe ohnehin nicht behauptet werden, die Ausgangslage könne sich in den nächsten sechs Monaten nicht ändern, solange tatverdachts- enthärtenden Spuren wie beispielsweise den Aussagen von F.________ und G.________ nicht nachgegangen worden sei. 6.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 polizeilich festgenommen. Mit Entscheid vom 6. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Un- tersuchungshaft an. Seither befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Ent- scheid ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 führt zu einer Haftdauer von insgesamt elf Monaten. In Anbe- tracht der Strafdrohung des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft. 6.5 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft um jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung nicht innert drei Monaten abgeschlossen wer- den kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2, 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 und 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.5, je mit Hinweisen). Von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichnet worden sind weiter Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte (Urteil des Bundes- gerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.5) oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Doku- mente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundes- gerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, bedarf der Haftgrund der Kollusi- onsgefahr nach Abschluss der Strafuntersuchung einer besonders sorgfältigen Prü- fung. Neben der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung kann der Haft- grund der Kollusionsgefahr auch zur Bewahrung der richterlichen Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme herangezogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhand- lung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 [das Bundesgericht schützte im zitierten Entscheid ei- ne von der Vorinstanz angenommene ‹latente› Kollusionsgefahr, vgl. E. 3.3]). 6.6 Ein derartiger Fall liegt vor. Wie in E. 5.8-E. 5.10 hiervor dargelegt, besteht die Kol- lusionsgefahr gegenüber E.________ bis zur Hauptverhandlung vor dem erstin- stanzlichen Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft legt im Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022 schlüssig dar, dass eine Anklageerhebung frühestens in sechs Monaten erfolgen kann: So gab sie insbesondere am 16. Juni 2022 eine psychiatri- sche Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag und setzte hierfür eine Frist 14 bis zum 16. Januar 2022 (recte: 2023). Die Dauer dieser Frist deckt sich mit der üb- lichen Frist für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und kann von der Staatsanwaltschaft auch nicht fristverkürzend beeinflusst werden. Dass die Begut- achtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Neben der Be- gutachtung sind als weitere, abschliessende Ermittlungshandlungen eine nochma- lige Einvernahme von R.________ sowie die Fertigstellung des Obduktionsgutach- tens durch das IRM (inkl. 3D-Scan des Schädels von D.________) und des Be- richts der Kriminaltechnik geplant (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Damit ist ca. im Juli 2022 zu rechnen (vgl. die diesbezügliche Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. und 31. Mai 2022). Zudem ist der Schlussrapport der Polizei noch ausstehend, mit welchem ca. im Herbst 2022 zu rechnen ist (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Nach Abschluss der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin wird die Schlusseinvernahme durchzu- führen sein. Weiter wird die Anklageschrift ausgearbeitet werden müssen, die Frist von Art. 318 Abs. 1 StPO zu setzen und allfällige Beweisanträge der Parteien zu behandeln sein. 6.7 Nach dem Gesagten ist bereits im jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr auch nach sechs Monaten noch gegeben sein wird und eine Anklageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist. Es liegt ein Aus- nahmefall von Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Der angefochtene Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. 6.8 Daran vermag auch die Möglichkeit nichts zu ändern, dass die weiteren Ermitt- lungshandlungen (etwa im Zusammenhang mit F.________ oder G.________; vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.9) weiterhin entlas- tende Tatsachen zu Tage führen könnten. Die abschliessende Beweiswürdigung wird Sache des Sachgerichts sein. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 StPO). Ob das Vorliegen eines Tötungsdelikts oder der Auftrag zur psychiatrischen Begutach- tung für sich per se eine Ausnahme nach Art. 227 Abs. 7 StPO zu rechtfertigen vermöchten, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. 6.9 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführe- rin namentlich zu verbieten, mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen sowie sich in das S.________-Quartier zu begeben. Letzteres könne auch elektronisch überwacht werden. Vor dem Zwangsmassnahmengericht beantragte sie überdies eine – ebenfalls elektronisch überwachte – Schriften- und Ausweissperre sowie ei- nen Hausarrest bei P.________ und Q.________ (Stellungnahme vom 29. Juni 2022). Es könne davon ausgegangen werden, dass E.________ sich erneut an seine Mutter oder an die Polizei wenden würde, sollte die Beschwerdeführerin trotz Verbots mit ihm Kontakt aufnehmen. Auch seien die Eltern der Beschwerdeführerin bereits mehrmals befragt worden und verfügten über Akteneinsichtsrechte. Ein an- gepasstes Aussageverhalten würde so oder anders sofort auffallen. 15 6.10 Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts im angefochtenen Entscheid (E. 2.4), denen sich die Beschwerde- kammer anschliesst, sowie die einschlägigen Ausführungen im Beschwerdeent- scheid vom 5. Mai 2022, E. 7.5, verwiesen werden. An den Umständen hat sich seither nichts geändert. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten, mit E.________ oder ihren Eltern direkt (durch Besuche, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Drittpersonen wie Bekannte, Familienmitglieder, Schul- freunde, oder auch via Medien) in Kontakt zu treten. Da die Kollusionsgefahr be- trächtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Eine Kontaktaufnahme liesse sich auch mit elektronischer Überwachung nicht mit Si- cherheit ausschliessen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass eine allfällige Kontaktaufnahme von den Eltern – aufgrund der Familienbande oder einer allfälli- gen, bisher nicht eröffneten Beteiligung (vgl. dazu auch E. 5.7 hiervor) – oder von E.________ – etwa aus Angst (vgl. E. 5.8 hiervor) – nicht gemeldet würde. Eine nachträgliche Meldung einer Verletzung des Kontaktverbots käme ohnehin in je- dem Fall zu spät, hätte die Einflussnahme in diesem Fall doch bereits stattgefun- den und den Aussagegehalt der sensiblen Personalbeweise möglicherweise be- reits beeinträchtigt. Ein angepasstes Aussageverhalten der Eltern fiele insbesonde- re mit Blick auf die (wissens- und erinnerungsbedingte) Lückenhaftigkeit von deren bisherigen Aussagen nicht zwangsläufig auf. Das Kontaktverbot lässt sich nur mit Haft durchsetzen. Ein Hausarrest beim Bruder der Beschwerdeführerin – welcher dadurch im Übrigen ebenfalls in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte – ist dazu nicht geeignet. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. 6.11 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 238 vom 11. Juli 2017 lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall über- tragen: Im zitierten Entscheid wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenü- ber dem mutmasslichen Opfer verhängt. Das Opfer sagte mehrfach gegen den Be- schuldigten wegen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung aus. Ausserdem wurden die Ersatzmassnahmen anstelle einer noch auszustehenden Untersu- chungshaft von lediglich sechs Tagen angeordnet. Im Gegensatz zum hiesigen Fall ist davon auszugehen, dass das mutmassliche Opfer im BK 17 238 zugrundelie- genden Verfahren den Behörden eine allfällige Kontaktaufnahme umgehend ange- zeigt hätte. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich dem zitierten Entscheid nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall hingegen besteht die begründete Befürchtung, dass eine verbotene Kontaktaufnahme den Behörden nicht gemeldet werden wür- de (vgl. die vorangehende Erwägung). Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei E.________ aufgrund seines Alters um eine be- sonders kollusionsgefährdete Person handelt. Eine derartige Konstellation lag im zitierten Entscheid ebenfalls nicht vor. 7. Damit erweist sich die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 16 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. 9. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 27. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Schärer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18