Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Der Anwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, hat sich mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 die Einreichung einer Kostennote vorbehalten und nach Einholung derselben durch die Beschwerdekammer am 28. Juli 2022 einen Aufwand von CHF 5'352.15 (19.75 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen à CHF 32.00 und MWST) geltend gemacht. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet.