Gerade der Erinnerungsversuch an den Geruch des Mädchens mutet in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs merkwürdig an. 5.2.8 Bezeichnend ist schliesslich auch, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten, die die Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin bestätigte, wonach schon früher einmal eine Mutter dem Beschuldigten vorgeworfen haben soll, dass er einem Kind zu nahegekommen sei (Einvernahme I.________ vom 27. Juni 2019, pag. 45 Z. 553; 560-561).