Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, der Beschuldigte habe wenig plausible Erklärungsversuche unternommen, ist gemeinsam mit dem Beschuldigten zwar daran zu erinnern, dass er – insbesondere mit Blick auf das «Riechen an der Hand nach dem Berühren des Intimbereichs» – dazu aufgefordert wurde, eine Erklärung zu liefern. Dennoch erscheint die nachstehende Aussage aussagenpsychologisch äusserst auffällig. So gab der Beschuldigte Folgendes an: […]. Und das mit der Hand in die Hosen stecken... Da kam mir in den Sinn, das war so ein Schulbuben-Ding...