9 ihm denn genau vorgeworfen habe, aussagte, er habe sie wahrscheinlich zurechtgewiesen und vermutlich am Arm gepackt (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2029, pag. 112 Z. 80; 88-89). Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, der Beschuldigte habe wenig plausible Erklärungsversuche unternommen, ist gemeinsam mit dem Beschuldigten zwar daran zu erinnern, dass er – insbesondere mit Blick auf das «Riechen an der Hand nach dem Berühren des Intimbereichs» – dazu aufgefordert wurde, eine Erklärung zu liefern.