Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft keinerlei Zwangsmassnahmen, z.B. eine Hausdurchsuchung mit Auswertung der elektronischen Geräte, angeordnet habe, ist jedoch unklar, ob diese tatsächlich weitere Erkenntnisse mit Blick auf die dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfenen Handlungen gebracht hätten. Auffallend erscheint zudem, dass der Beschuldigte zunächst angab, es sei nichts vorgefallen und kurz darauf, auf Nachfrage, was der Vater der Beschwerdeführerin