Die hat übrigens meine Partnerin gemacht, nicht ich. (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 111 Z. 57-66 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft keinerlei Zwangsmassnahmen, z.B. eine Hausdurchsuchung mit Auswertung der elektronischen Geräte, angeordnet habe, ist jedoch unklar, ob diese tatsächlich weitere Erkenntnisse mit Blick auf die dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfenen Handlungen gebracht hätten.