Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Eltern gegenüber nur einmal von den angeblichen Missbrauchshandlungen durch den Beschuldigten berichtet hat. Hinzu kommt, dass allfällige weitere Missbrauchshandlungen auch erst später stattgefunden haben könnten, zumal weitgehend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Vorfall mit ihrer Freundin M.________ in der Nachbarswohnung gespielt hat. Auch diesbezüglich ist eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin prüfenswert.