14:41 und 14.42). Generell wirken die Aussagen der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zurechtgelegt, konstruiert oder einstudiert. Auch diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. 5.2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft den Aussagen der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit mit der Begründung abspricht, diese habe weder mit einer Bezugsperson über die Vorkommnisse gesprochen noch die Nachbarswohnung gemieden, ist daran zu erinnern, dass ihre Hauptbezugspersonen auf ihre Erzählung des angeblichen Missbrauchs eher «ungünstig» reagierten.