8 14.29). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein zwölfjähriges Mädchen ohne sexuelle Erfahrung kaum in der Lage sein dürfte, einen Vorfall, den es nicht selbst erlebt hat, dermassen phänomengemäss zu schildern, geschweige denn die entsprechende Handbewegung nachzustellen. Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten nicht unnötig belastet, also keine Aggravierungen erkennbar sind (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minuten 14.26; 14.29; 14:41 und 14.42).