Sie konnte beispielsweise erklären, weshalb sie in der zeitlich näherliegenden Äusserung gegenüber ihrem Vater «lediglich» davon gesprochen habe, der Beschuldigte habe ihr die Hosen heruntergezogen, während sie im Frühjahr 2019 von «in die Hosen greifen, am Intimbereich berühren und an der Hand riechen» erzählt und das Herunterziehen der Hose negiert hatte (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minute 14:43). Nach dem Gesagten ist es somit prüfenswert, die Beschwerdeführerin – trotz ihres jungen Alters – noch einmal zu befragen. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.