Zum anderen ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, die zum Tatzeitpunkt im Kindergartenalter war, die Tragweite des angeblich erlebten Handelns wohl kaum abschätzen konnte. Dass sie den Vorfall ihrem Vater schilderte, weil ihr das Geschehene unangenehm war, ist dagegen nachvollziehbar. Sodann ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem (angeblichen) Widerspruch nie konfrontiert wurde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wäre es denn auch nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin der Klärung der von ihm aufgezeigten Widersprüche dienen könnte.