Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass sich Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen (oftmals aus Angst und Scham) erst Tage, Monate oder Jahre später mitteilen und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Zum anderen ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, die zum Tatzeitpunkt im Kindergartenalter war, die Tragweite des angeblich erlebten Handelns wohl kaum abschätzen konnte.