Die Beschwerdeführerin habe den angeblichen Vorfall nach ihren eigenen Angaben durchaus richtig einordnen können. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass sich Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen (oftmals aus Angst und Scham) erst Tage, Monate oder Jahre später mitteilen und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).