7 Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Missbrauch (Herunterziehen der Hose) erstmals unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt, vor der oben erwähnten Nachfrage (E. 5.2.2), gegenüber ihrem Vater zur Sprache gebracht hatte (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minuten 14.34, 14:35 und 14.37; Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 92-94; 177-178 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 113-114; 117).