Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, zeigt der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits Jahre zuvor den Verdacht gehegt hatte, dass etwas passiert sein könnte, dass die aktuell im Raum stehende Anschuldigung nicht aus dem Blauen heraus aufgetaucht ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Wegzug der Nachbarsfamilie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr hatte und den Beschuldigten erst 2018 anlässlich eines Zirkusbesuchs zufällig wiedergetroffen hat (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minute 14.51; Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 85 Z. 167; pag. 86 Z. 234;