125 Z. 103-111). Hätte der Beschuldigte dem Mädchen tatsächlich im geltend gemachten Sinn wehgetan, wäre davon auszugehen, dass sie dies ihrem Vater entsprechend zugetragen hätte und sich die beiden daran erinnern könnten. Alsdann ist zu beachten, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls derart beunruhigt war, dass er die Kindergärtnerin der Beschwerdeführerin auf das Geschehene angesprochen hat (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 83 Z. 84-87; pag. 84 Z. 127-131; pag. 85 Z. 177 und vom 25. August 2020, pag. 93 Z. 133-134; Einvernahmen K.________ vom 13. Mai 2019, pag. 62 Z. 74-77;