112 Z. 77-80). Auf Nachfrage, was der Vater der Beschwerdeführerin ihm denn genau vorgeworfen habe, gab der Beschuldigte an, dass das Mädchen ihren Eltern scheinbar gesagt habe «dr A.________ het mir öppis gmacht». Er habe sie wahrscheinlich zurechtgewiesen und vermutlich etwas grob am Arm gepackt. Dass die Beschwerdeführerin schreiend aus seiner Wohnung gegangen sei, bestätigte der Beschuldigte jedoch (a.a.O., pag. 112 Z. 87-89 und Einvernahme des Beschuldigten vom 25. August 2020, pag. 125 Z. 103-111).