116 Z. 311-313). Auch ist man sich einig, dass unmittelbar nach dem Vorfall ein Gespräch zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden habe (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 94- 99 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 111-115; Einvernahmen des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 112 Z. 79-80; pag. 117 Z. 325-326 und vom 25. August 2020, pag. 125 Z. 107-109). Ein weiteres Gespräch betreffend den Vorfall habe am selben Abend und/oder wenige Tage später stattgefunden (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 104-107 und vom 25. August 2020, pag.