Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter verwunderlich, dass ihre Aussagen teilweise oberflächlich oder stereotyp erscheinen mögen. Wie erwähnt (E. 3.2), wurden jedoch im Vorfeld der Verfahrenseinstellung diverse Personen einvernommen, deren Aussagen bei der Feststellung des Sachverhalts zu beachten sind. Die Aussagen der Parteien sind somit auch im Lichte der Aussagen der übrigen Personen zu würdigen.