Vielmehr stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüber. Der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten ist sodann zumindest insoweit zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videoeinvernahme vom 4. April 2019 für sich betrachtet teilweise widersprüchlich sind und gewisse Lücken aufweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Videoeinvernahme erst 12 Jahre alt war und das Mädchen sichtlich Mühe hatte, das angeblich Erlebte in Worte zu fassen.