5 mehr werfen auch die Aussagen des Beschuldigten gewisse Fragezeichen auf. Insgesamt erweist sich die Beweislage gestützt auf die derzeitige Aktenlage als zweifelhaft, womit die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgte. 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass zur Beurteilung der umstrittenen Vorfälle keine objektiven Beweismittel vorhanden sind. Vielmehr stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüber.