BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). Gerade bei schweren Delikten darf die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).