Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch keine solchen beantragt. Insgesamt sei aufgrund der Widersprüchlichkeit und Kargheit der Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass in einem allfälligen Gerichtsverfahren in Anwendung von «in dubio pro reo» offensichtlich ein Freispruch erfolgen würde. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. dann die Einstel-