Seine eigenen Aussagen seien demgegenüber stimmig und frei von Widersprüchen, so dass auf diese abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass es die Polizei gewesen sei, die mit ihrer Befragungsweise mit Blick auf einen angeblichen früheren Missbrauchsvorwurf gegenüber dem Beschuldigten Verwirrung gestiftet habe. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse für die vorgeworfene Handlung sich die Beschwerdeführerin durch Zwangsmassnahmen, welche gegenüber dem Beschuldigten hätten verfügt werden sollen, erhofft hätte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch keine solchen beantragt.