Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft abgesehen von Einvernahmen und oberflächlichen Umfeldabklärungen in Bezug auf den Beschuldigten keinerlei Zwangsmassnahmen angeordnet habe. Im Ergebnis verletze die Einstellung des Strafverfahrens den geltenden Grundsatz, wonach im Zweifel Anklage zu erheben sei. 4.3 Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt. So handle es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin um das einzige Beweismittel für die ihm vorgeworfene sexuelle Handlung.