Bezeichnend sei zudem, dass sich die Polizei bereits im Anzeigerapport vom 3. Juni 2019 dazu veranlasst gesehen habe zu vermerken, dass es merkwürdig sei, dass es offenbar schon früher einmal einen Vorwurf einer Mutter gegen den Beschuldigten gegeben habe, wonach er einem Kind zu nahegekommen sei, und mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin nun ein zweiter vorliege. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft abgesehen von Einvernahmen und oberflächlichen Umfeldabklärungen in Bezug auf den Beschuldigten keinerlei Zwangsmassnahmen angeordnet habe.