Auch die aussagepsychologisch «auffälligen» Aussagen des Beschuldigten seien weitgehend ungewürdigt geblieben. Bezeichnend sei zudem, dass sich die Polizei bereits im Anzeigerapport vom 3. Juni 2019 dazu veranlasst gesehen habe zu vermerken, dass es merkwürdig sei, dass es offenbar schon früher einmal einen Vorwurf einer Mutter gegen den Beschuldigten gegeben habe, wonach er einem Kind zu nahegekommen sei, und mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin nun ein zweiter vorliege.