Dass die Staatsanwaltschaft ihren Aussagen die Glaubhaftigkeit mit der Begründung abspreche, sie habe weder mit einer Bezugsperson über die Vorkommnisse gesprochen noch die Nachbarswohnung gemieden, sei unhaltbar. Auch die aussagepsychologisch «auffälligen» Aussagen des Beschuldigten seien weitgehend ungewürdigt geblieben.