Die Frage, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Mai 2014, wenn sie bei ihm in der Wohnung mit seiner Tochter M.________ am Spielen war, unter mehreren Malen in die Hose gegriffen und sie im Intimbereich berührt habe, finde in den vorhandenen Aussagen weder eine umfassende, vollständige noch eine zweifelsfreie Antwort. Käme es im vorliegenden Fall zu einer Hauptverhandlung, sei bei der gegebenen Akten- und Beweislage ein Freispruch absehbar, zumal der Grundsatz in dubio pro reo zum Tragen käme. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt.