Da die Aussagen der Beschwerdeführerin jedoch Widersprüche, Ungereimtheiten sowie Lücken im Sachverhalt aufwiesen, könne vorliegend gestützt darauf keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden, geschweige denn ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen. Die Frage, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Mai 2014, wenn sie bei ihm in der Wohnung mit seiner Tochter M.________ am Spielen war, unter mehreren Malen in die Hose gegriffen und sie im Intimbereich berührt habe, finde in den vorhandenen Aussagen weder eine umfassende, vollständige noch eine zweifelsfreie Antwort.