Laut seinen Angaben habe er der Beschwerdeführerin in der Zeit, als sie zu ihnen spielen gekommen sei, weder in die Hose und an das Geschlechtsteil gegriffen noch anschliessend an seiner Hand gerochen. Beweismässig stehe somit Aussage gegen Aussage. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin jedoch Widersprüche, Ungereimtheiten sowie Lücken im Sachverhalt aufwiesen, könne vorliegend gestützt darauf keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden, geschweige denn ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen.