Einzige Zeugin der mutmasslichen Tathandlungen sei gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin die Tochter des Beschuldigten, M.________. Da den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht habe entnommen werden können, dass M.________ die angeblichen Tathandlungen mitverfolgt oder bewusst wahrgenommen hätte, sei von einer Einvernahme M._________ abgesehen worden. Der Beschuldigte bestreite die Tatvorwürfe. Laut seinen Angaben habe er der Beschwerdeführerin in der Zeit, als sie zu ihnen spielen gekommen sei, weder in die Hose und an das Geschlechtsteil gegriffen noch anschliessend an seiner Hand gerochen.