4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Einstellung an, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin vom April 2019 im vorliegenden Fall Grundlage und einzige Stütze des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern seien. Sachliche Beweismittel, welche zur Klärung des Tatverdachts beitragen könnten, hätten im Vorverfahren nicht festgestellt werden können. Auch von Seiten der Parteien seien keine entsprechenden Beweismittel beigebracht worden. Einzige Zeugin der mutmasslichen Tathandlungen sei gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin die Tochter des Beschuldigten, M.________.