1.3 Der Beschuldigte beantragte nach zweimaliger Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (Verfügungen vom 14. Februar 2022 und vom 7. März 2022) mit Eingabe vom 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Mit Verfügung vom 29. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Januar 2022 und von der Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. März 2022 Kenntnis. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.