Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 17. Januar 2022 (Posteingang: 18. Januar 2022) Beschwerde ein. Mit ihr wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und letztere sei anzuweisen, das Strafverfahren BM 19 14373 wiederaufzunehmen sowie beim zuständigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, zu erheben. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf eine Stellungnahme.