Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 29 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ gesetzlich v.d. D.________ & F.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. November 2021 (BM 19 14373) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 30. November 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 19 14373 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2011 bis April 2014 in G.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) ein. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 17. Januar 2022 (Posteingang: 18. Januar 2022) Be- schwerde ein. Mit ihr wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und letztere sei anzu- weisen, das Strafverfahren BM 19 14373 wiederaufzunehmen sowie beim zuständi- gen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, zu erheben. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. 1.3 Der Beschuldigte beantragte nach zweimaliger Erstreckung der Frist zur Stellung- nahme (Verfügungen vom 14. Februar 2022 und vom 7. März 2022) mit Eingabe vom 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Mit Verfügung vom 29. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Januar 2022 und von der Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. März 2022 Kenntnis. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einstellungsver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschuldigten werden sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2011 bis April 2014 in G.________(Ort) zum Nachteil der Beschwerdeführerin, vorgeworfen. Konkret soll der Beschuldigte der Beschwerdeführerin, wenn sie sich zum Spielen mit seinen Kindern bei ihm in der Wohnung aufgehalten hatte, in einer unbekannten Mehrzahl von Fällen jeweils von hinten in die Unterhose gegriffen (bzw. von hinten gekommen sein und ihr vorne in die Unterhosen gegriffen) und sie im Genitalbereich 2 berührt haben. Anschliessend soll er seine Hand wieder herauszogen und daran ge- rochen haben. 3.2 Die angeblichen Übergriffe wurden der Regionalfahndung Bern, Sitte/Jugenddienst, der Kantonspolizei Bern von einer Mitarbeiterin der Opferhilfestelle H.________ am 21. März 2019 telefonisch gemeldet (Strafakten, pag. 2). Mit Verfügung vom 4. April 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschul- digten (Strafakten, pag. 1). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Videoeinvernahme zum Geschehenen befragt (Strafakten, pag. 99-103). So- dann wurde der Beschuldigte durch Polizei und Staatsanwaltschaft befragt (Strafak- ten, pag. 109-120; 122-133). Des Weiteren wurden die Eltern der Beschwerdeführe- rin, F.________ und D.________ (Strafakten, pag. 71-79; 81-88; 89-97), die Lebens- partnerin des Beschuldigten, I.________ (Strafakten, pag. 33-51), die ehemalige Klassenlehrerin, J.________ (Strafakten, pag. 53-58), die ehemalige Kindergärtne- rin, K.________ (Strafakten, pag. 60-64; 67-70), und die Schulsozialarbeiterin, L.________ (Strafakten, pag. 19-27), als Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen ein- vernommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Einstellung an, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin vom April 2019 im vorliegenden Fall Grundlage und einzige Stütze des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern seien. Sachliche Be- weismittel, welche zur Klärung des Tatverdachts beitragen könnten, hätten im Vor- verfahren nicht festgestellt werden können. Auch von Seiten der Parteien seien keine entsprechenden Beweismittel beigebracht worden. Einzige Zeugin der mutmassli- chen Tathandlungen sei gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin die Tochter des Beschuldigten, M.________. Da den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht habe entnommen werden können, dass M.________ die angeblichen Tathand- lungen mitverfolgt oder bewusst wahrgenommen hätte, sei von einer Einvernahme M._________ abgesehen worden. Der Beschuldigte bestreite die Tatvorwürfe. Laut seinen Angaben habe er der Beschwerdeführerin in der Zeit, als sie zu ihnen spielen gekommen sei, weder in die Hose und an das Geschlechtsteil gegriffen noch ansch- liessend an seiner Hand gerochen. Beweismässig stehe somit Aussage gegen Aus- sage. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin jedoch Widersprüche, Ungereimt- heiten sowie Lücken im Sachverhalt aufwiesen, könne vorliegend gestützt darauf keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden, geschweige denn ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern erfol- gen. Die Frage, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Mai 2014, wenn sie bei ihm in der Wohnung mit seiner Tochter M.________ am Spielen war, unter mehreren Malen in die Hose gegriffen und sie im Intimbereich berührt habe, finde in den vorhandenen Aussagen weder eine umfassende, vollständige noch eine zweifelsfreie Antwort. Käme es im vorliegenden Fall zu einer Hauptverhandlung, sei bei der gegebenen Akten- und Beweislage ein Freispruch absehbar, zumal der Grundsatz in dubio pro reo zum Tragen käme. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt. Zur Be- gründung wird insbesondere angeführt, bei der Würdigung ihrer Aussagen seien 3 wichtige Aspekte der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ausser Acht gelassen worden. So würden ihre Aussagen zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Insbesondere eine absichtliche Falschbezichtigung sei von Vornherein auszuschliessen. Sodann seien zentrale Erkenntnisse aus der Viktimologie unberücksichtigt geblieben. Dass die Staatsanwaltschaft ihren Aussagen die Glaubhaftigkeit mit der Begründung abspre- che, sie habe weder mit einer Bezugsperson über die Vorkommnisse gesprochen noch die Nachbarswohnung gemieden, sei unhaltbar. Auch die aussagepsycholo- gisch «auffälligen» Aussagen des Beschuldigten seien weitgehend ungewürdigt ge- blieben. Bezeichnend sei zudem, dass sich die Polizei bereits im Anzeigerapport vom 3. Juni 2019 dazu veranlasst gesehen habe zu vermerken, dass es merkwürdig sei, dass es offenbar schon früher einmal einen Vorwurf einer Mutter gegen den Beschuldigten gegeben habe, wonach er einem Kind zu nahegekommen sei, und mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin nun ein zweiter vorliege. Vor diesem Hin- tergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft abgesehen von Einvernahmen und oberflächlichen Umfeldabklärungen in Bezug auf den Beschul- digten keinerlei Zwangsmassnahmen angeordnet habe. Im Ergebnis verletze die Einstellung des Strafverfahrens den geltenden Grundsatz, wonach im Zweifel An- klage zu erheben sei. 4.3 Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, die Staatsanwaltschaft habe das Ver- fahren zu Recht eingestellt. So handle es sich bei den Aussagen der Beschwerde- führerin um das einzige Beweismittel für die ihm vorgeworfene sexuelle Handlung. Diese würden nebst massiven Widersprüchen zahlreiche weitere Lügensignale (Kargheit, Detailarmut, stereotype Wiederholung des Kernpunktes) aufweisen. Na- mentlich aufgrund der massiven Widersprüche seien die Aussagen unglaubhaft und würden nicht genügen, um einen ausreichenden Tatverdacht zu begründen bzw. den Tatverdacht zu erhärten. Auch eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin würde nicht zur Klarstellung beitragen, da im Falle einer weiteren Befragung einzig zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin eine ihrer Versionen als nichtzutref- fend bezeichnen würde. Dies würde jedoch auch nicht dazu führen, dass die andere Version glaubhaft erscheinen würde. Seine eigenen Aussagen seien demgegenüber stimmig und frei von Widersprüchen, so dass auf diese abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass es die Polizei gewesen sei, die mit ihrer Befragungsweise mit Blick auf einen angeblichen früheren Missbrauchsvorwurf gegenüber dem Beschul- digten Verwirrung gestiftet habe. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Er- kenntnisse für die vorgeworfene Handlung sich die Beschwerdeführerin durch Zwangsmassnahmen, welche gegenüber dem Beschuldigten hätten verfügt werden sollen, erhofft hätte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch keine solchen beantragt. Insgesamt sei aufgrund der Widersprüchlichkeit und Kargheit der Aussa- gen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass in einem allfälligen Gerichts- verfahren in Anwendung von «in dubio pro reo» offensichtlich ein Freispruch erfolgen würde. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. dann die Einstel- 4 lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Ankla- geerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dennoch darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Er- messensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeu- gen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 40 vom 4. Juli 2022 E. 6.1; BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). Gerade bei schweren Delikten darf die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in antizipier- ter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Anklageerhebung ab- sehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätz- liche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussa- gen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der ge- samten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, greift die von der Staatsanwaltschaft vorge- nommene blosse Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu kurz. Viel- 5 mehr werfen auch die Aussagen des Beschuldigten gewisse Fragezeichen auf. Ins- gesamt erweist sich die Beweislage gestützt auf die derzeitige Aktenlage als zwei- felhaft, womit die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgte. 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass zur Beurteilung der umstrittenen Vor- fälle keine objektiven Beweismittel vorhanden sind. Vielmehr stehen sich die ge- gensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüber. Der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten ist sodann zumindest insoweit zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videoeinvernahme vom 4. April 2019 für sich be- trachtet teilweise widersprüchlich sind und gewisse Lücken aufweisen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Videoeinvernahme erst 12 Jahre alt war und das Mädchen sichtlich Mühe hatte, das angeblich Erlebte in Worte zu fassen. Dies dürfte, wie in der Beschwerde ausgeführt, damit zusam- menhängen, dass das Mädchen mehrsprachig (Deutsch, Englisch und Tagalog/Bi- saya) aufgewachsen ist und der Spracherwerb entsprechend verzögert ist. Vor die- sem Hintergrund ist auch nicht weiter verwunderlich, dass ihre Aussagen teilweise oberflächlich oder stereotyp erscheinen mögen. Wie erwähnt (E. 3.2), wurden jedoch im Vorfeld der Verfahrenseinstellung diverse Personen einvernommen, deren Aus- sagen bei der Feststellung des Sachverhalts zu beachten sind. Die Aussagen der Parteien sind somit auch im Lichte der Aussagen der übrigen Personen zu würdigen. 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte von einem Vorfall berichten, anlässlich dessen die Beschwerdefüh- rerin weinend aus der Nachbarswohnung zurück in die elterliche Wohnung gerannt sei und gemeldet habe, dass der Beschuldigte etwas gemacht habe (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 92-93 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 109-111; Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 112 Z. 87-89; pag. 116 Z. 311-313). Auch ist man sich einig, dass unmittelbar nach dem Vorfall ein Gespräch zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden habe (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 94- 99 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 111-115; Einvernahmen des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 112 Z. 79-80; pag. 117 Z. 325-326 und vom 25. August 2020, pag. 125 Z. 107-109). Ein weiteres Gespräch betreffend den Vorfall habe am selben Abend und/oder wenige Tage später stattgefunden (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 104-107 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 118-121; Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 117 Z. 348-352). Daraus wird deutlich, dass es in der Kindheit der Beschwerdeführerin (mindestens) einen Vorfall gegeben haben muss, aufgrund dessen sich das Kind in der Gegenwart des Beschuldigten unwohl gefühlt hat und der Anlass zu Gesprächen zwischen dem Va- ter der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten gegeben hat. Diskrepanzen bestehen jedoch mit Blick auf den Grund für das Rennen aus der Nachbarwohnung. Diesbezüglich gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vater an, die Beschwerdeführerin habe ihrem Vater unmittelbar nach dem Vor- fall erzählt, dass der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen habe (Videoeinver- nahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minuten 14:34, 14.35 und 14:37; Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 92-94; pag. 85 Z. 177- 178 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 113-114 und Z. 117). Der Beschuldigte 6 sagte demgegenüber zunächst Folgendes aus: […]. hat einmal eine Aussage von "C.________" gegenüber ihrer Mutter gegeben, als "C.________" ihr sagte, dass ich ihr weh getan habe. Das haben wir dann besprochen. Der Vater kam zu uns klingeln und wir haben dann dies be- sprochen. Ich war damals alleine zuhause. Es ist aber nichts vorgefallen. […] (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 112 Z. 77-80). Auf Nachfrage, was der Vater der Beschwerdeführerin ihm denn genau vorgeworfen habe, gab der Beschuldigte an, dass das Mädchen ihren Eltern scheinbar gesagt habe «dr A.________ het mir öppis gmacht». Er habe sie wahrscheinlich zurechtgewiesen und vermutlich etwas grob am Arm gepackt. Dass die Beschwerdeführerin schreiend aus seiner Wohnung gegangen sei, bestätigte der Beschuldigte jedoch (a.a.O., pag. 112 Z. 87-89 und Ein- vernahme des Beschuldigten vom 25. August 2020, pag. 125 Z. 103-111). Hätte der Beschuldigte dem Mädchen tatsächlich im geltend gemachten Sinn wehgetan, wäre davon auszugehen, dass sie dies ihrem Vater entsprechend zugetragen hätte und sich die beiden daran erinnern könnten. Alsdann ist zu beachten, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund des Vor- falls derart beunruhigt war, dass er die Kindergärtnerin der Beschwerdeführerin auf das Geschehene angesprochen hat (Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 83 Z. 84-87; pag. 84 Z. 127-131; pag. 85 Z. 177 und vom 25. Au- gust 2020, pag. 93 Z. 133-134; Einvernahmen K.________ vom 13. Mai 2019, pag. 62 Z. 74-77; pag. 63 Z. 90-97 und vom 25. August 2020, pag. 68 Z. 48; pag. 69 Z. 63- 68). Dies, obwohl die Beschwerdeführerin – von ihrem Vater darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ins Gefängnis müsse, wenn ihre Erstaussage stimme – auf Nachfrage verneint hatte, dass der Beschuldigte ihr anlässlich des Vorfalls tatsäch- lich die Hosen heruntergezogen habe (vgl. Videoeinvernahme der Beschwerdefüh- rerin vom 4. April 2019, Minute 14:34 und 14.35). Den Aussagen der Kindergärtnerin ist zu entnehmen, dass der Vater sie auf ein «Gschichtli» angesprochen hatte, wo- nach der Nachbar die Beschwerdeführerin berührt (oder etwas in der Art) habe. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern (Einvernahme K.________ vom 13. Mai 2019, pag. 63 Z. 90-94; vgl. auch Einvernahme vom 25. August 2020, pag. 69 Z. 63-64). Daraus wird deutlich, dass sich in den Kindergartenjahren (August 2012 bis Au- gust 2014) der Beschwerdeführerin (mindestens) ein Vorfall ereignet haben muss, der den Vater der Beschwerdeführerin derart beunruhigte, dass er sich dazu veran- lasst sah, eine Drittperson einzubeziehen. 5.2.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, zeigt der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits Jahre zuvor den Verdacht gehegt hatte, dass etwas pas- siert sein könnte, dass die aktuell im Raum stehende Anschuldigung nicht aus dem Blauen heraus aufgetaucht ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Wegzug der Nachbarsfamilie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr hatte und den Beschuldigten erst 2018 anlässlich eines Zirkusbesuchs zufällig wiedergetroffen hat (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minute 14.51; Ein- vernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 85 Z. 167; pag. 86 Z. 234; pag. 87 Z. 253-264 und vom 25. August 2020, pag. 94-95 Z. 199-201). Mithin ist nicht er- sichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 7 Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Miss- brauch (Herunterziehen der Hose) erstmals unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt, vor der oben erwähnten Nachfrage (E. 5.2.2), gegenüber ihrem Vater zur Sprache ge- bracht hatte (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minu- ten 14.34, 14:35 und 14.37; Einvernahmen D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 92-94; 177-178 und vom 25. August 2020, pag. 92 Z. 113-114; 117). Vor diesem Hintergrund erscheint eine absichtliche Falschbezichtigung durch die Beschwerde- führerin (oder deren Vater) unwahrscheinlich. 5.2.4 Der Beschuldigte sieht insbesondere darin einen Widerspruch, dass die Beschwer- deführerin ihrem Vater bereits damals von dem angeblichen Vorfall erzählt, die an- geblichen Vorkommnisse aber erst jetzt gemeldet habe, da sie zum damaligen Zeit- punkt gar nicht begriffen habe, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gar nicht normal sei. Die Beschwerdeführerin habe den angeblichen Vorfall nach ihren eigenen Angaben durchaus richtig einordnen können. Dem ist zum einen ent- gegenzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass sich Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen (oftmals aus Angst und Scham) erst Tage, Monate oder Jahre später mitteilen und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Zum anderen ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, die zum Tat- zeitpunkt im Kindergartenalter war, die Tragweite des angeblich erlebten Handelns wohl kaum abschätzen konnte. Dass sie den Vorfall ihrem Vater schilderte, weil ihr das Geschehene unangenehm war, ist dagegen nachvollziehbar. Sodann ist zu er- wähnen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem (angeblichen) Widerspruch nie konfrontiert wurde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wäre es denn auch nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin der Klärung der von ihm aufgezeigten Widersprüche dienen könnte. So ist daran zu er- innern, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihrer sprachlichen Schwierigkeiten – auf diverse Fragen verständliche und nachvollziehbare Antworten gab. Sie konnte bei- spielsweise erklären, weshalb sie in der zeitlich näherliegenden Äusserung gegenü- ber ihrem Vater «lediglich» davon gesprochen habe, der Beschuldigte habe ihr die Hosen heruntergezogen, während sie im Frühjahr 2019 von «in die Hosen greifen, am Intimbereich berühren und an der Hand riechen» erzählt und das Herunterziehen der Hose negiert hatte (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minute 14:43). Nach dem Gesagten ist es somit prüfenswert, die Be- schwerdeführerin – trotz ihres jungen Alters – noch einmal zu befragen. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Ein sol- ches wäre denn auch geeignet, um Aufschluss hinsichtlich allfälliger suggestiver Ein- flüsse zu geben. 5.2.5 Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass auch das ge- schilderte «Riechen an der Hand nach dem Berühren des Intimbereichs» sowie die «Abwesenheit der Mutter von M.________» für den Wahrheitsgehalt der Aussagen sprechen. So ist es notorisch, dass Berichte über Gestik, deliktstypisches Verhalten und Nebensächlichkeiten Realitätskriterien darstellen. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der Videoeinvernahme zeigt und beschreibt, wie genau und von wo aus der Beschuldigte ihr in die Hose gegriffen haben soll (Videoeinver- nahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minuten 14.19, 14.20, 14.28 und 8 14.29). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein zwölfjähriges Mädchen ohne sexuelle Erfahrung kaum in der Lage sein dürfte, einen Vorfall, den es nicht selbst erlebt hat, dermassen phänomengemäss zu schildern, geschweige denn die entsprechende Handbewegung nachzustellen. Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten nicht unnötig belastet, also keine Aggravierungen erkennbar sind (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minuten 14.26; 14.29; 14:41 und 14.42). Generell wirken die Aussagen der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zurechtgelegt, konstruiert oder einstudiert. Auch diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. 5.2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft den Aussagen der Beschwerdeführerin die Glaubhaf- tigkeit mit der Begründung abspricht, diese habe weder mit einer Bezugsperson über die Vorkommnisse gesprochen noch die Nachbarswohnung gemieden, ist daran zu erinnern, dass ihre Hauptbezugspersonen auf ihre Erzählung des angeblichen Miss- brauchs eher «ungünstig» reagierten. Die spontane Reaktion ihres Vaters dürfte denn auch dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin das zuvor Geschilderte auf Nachfrage aus Angst, dass der Beschuldigte ins Gefängnis müsse, verneinte (Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2019, Minute 14:34; vgl. auch Einvernahme D.________ vom 15. April 2019, pag. 84 Z. 100-102). Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Eltern ge- genüber nur einmal von den angeblichen Missbrauchshandlungen durch den Be- schuldigten berichtet hat. Hinzu kommt, dass allfällige weitere Missbrauchshandlun- gen auch erst später stattgefunden haben könnten, zumal weitgehend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Vorfall mit ihrer Freundin M.________ in der Nachbarswohnung gespielt hat. Auch diesbezüglich ist eine er- neute Befragung der Beschwerdeführerin prüfenswert. 5.2.7 Der Beschwerdeführerin ist sodann zuzustimmen, dass auch die Aussagen des Be- schuldigten aussagenpsychologisch teilweise auffällig bzw. widersprüchlich sind. Wie sie zutreffend ausführt, erscheint namentlich die Aussage, welche der Beschul- digte anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Tatvorwurf machte, aussergewöhn- lich: Also, ich verstehe immer noch nicht genau was der wirkliche Vorwurf ist. Ich habe verstanden, um wen es sich handelt und wo es stattgefunden haben soll. Auf C.________ bezogen kann ich sagen, das stimmt nicht. Es ist mir vielleicht auch nicht klar, wo die Grenzen zurzeit liegen, gemäss den ge- setzlichen Auslegungen. C.________ ging bei uns ein und aus. Sie gehörte wie zur Familie, sie schlief auch bei uns. Also, sie hat ja noch eine Schwester. Wir wohnten Tür an Tür. Unsere Kinder gingen zu ihnen, ihre Kinder kamen zu uns. Sie spielten auch in unserem Ehebett und badeten nackt bei uns in der Badewanne. Es existieren auch noch Kinderfotos, wo die Mädchen gemeinsam in der Badewanne sind. Nicht ich habe die Fotos, sondern es sind Familienfotos. Die hat übrigens meine Partnerin ge- macht, nicht ich. (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2019, pag. 111 Z. 57-66 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft keinerlei Zwangsmassnah- men, z.B. eine Hausdurchsuchung mit Auswertung der elektronischen Geräte, an- geordnet habe, ist jedoch unklar, ob diese tatsächlich weitere Erkenntnisse mit Blick auf die dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfenen Handlungen gebracht hätten. Auffallend erscheint zudem, dass der Beschuldigte zunächst angab, es sei nichts vorgefallen und kurz darauf, auf Nachfrage, was der Vater der Beschwerdeführerin 9 ihm denn genau vorgeworfen habe, aussagte, er habe sie wahrscheinlich zurecht- gewiesen und vermutlich am Arm gepackt (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2029, pag. 112 Z. 80; 88-89). Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, der Beschuldigte habe wenig plau- sible Erklärungsversuche unternommen, ist gemeinsam mit dem Beschuldigten zwar daran zu erinnern, dass er – insbesondere mit Blick auf das «Riechen an der Hand nach dem Berühren des Intimbereichs» – dazu aufgefordert wurde, eine Erklärung zu liefern. Dennoch erscheint die nachstehende Aussage aussagenpsychologisch äusserst auffällig. So gab der Beschuldigte Folgendes an: […]. Und das mit der Hand in die Hosen stecken... Da kam mir in den Sinn, das war so ein Schulbuben-Ding... Man wollte mit einem Mädchen küssen und wenn man es schaffte, noch die Hand in deren Höschen zu halten, das war so ein früherotisches Ziel. Ich kann mir nicht vorstellen, warum sie so etwas mit meiner Person in Verbin- dung bringt. Ich kann mich auch nicht an einen speziellen Geruch von ihr erinnern. Nein, ich kann es mir nicht erklären (Einvernahme des Beschuldigten vom 25. August 2020, pag. 131 Z. 326-331 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Gerade der Erinnerungsversuch an den Geruch des Mädchens mutet in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs merk- würdig an. 5.2.8 Bezeichnend ist schliesslich auch, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten, die die Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin bestätigte, wonach schon früher einmal eine Mutter dem Beschuldigten vorgeworfen haben soll, dass er einem Kind zu nahegekommen sei (Einvernahme I.________ vom 27. Juni 2019, pag. 45 Z. 553; 560-561). Auch wenn die weiteren Abklärungen der Polizei diesbezüglich kein Licht ins Dunkel bringen konnten, ist dieser Aussage ein gewisses Gewicht beizumessen: Wäre sich die Lebenspartnerin des Beschuldigten nämlich nicht sicher gewesen, wer genau mit dem Vorwurf konfrontiert worden war, hätte sie bei der Polizei keinesfalls explizit ausgesagt, dass sich der Vorwurf konkret gegen den Beschuldigten gerichtet hatte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Polizei bezüglich dieses früheren Missbrauchsvorwurfs Verwirrung gestiftet hätte. 5.3 Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und wird gutgeheissen. Die ange- fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend im Sinne der Erwägungen wei- terzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie 10 GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekam- mer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sinne bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3). Die Entschä- digungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Der Anwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, hat sich mit Be- schwerde vom 17. Januar 2022 die Einreichung einer Kostennote vorbehalten und nach Einholung derselben durch die Beschwerdekammer am 28. Juli 2022 einen Aufwand von CHF 5'352.15 (19.75 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen à CHF 32.00 und MWST) geltend gemacht. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet. 6.4 Die amtliche Entschädigung des Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. November 2021 (BM 19 14373) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 5'352.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12