Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet. Dem Beschwerdeführer ist demnach für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'058.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Juni 2022 (EO 21 9815) wird betreffend das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft aufgehoben.