436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Der Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, hat sich mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 die Einreichung einer Kostennote vorbehalten und nach Einholung derselben durch die Beschwerdekammer am 23. Dezember 2022 einen Aufwand von CHF 4'058.80 (15 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen à CHF 18.60 und MWST) geltend gemacht. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet.